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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma EMT – Elektromontage GmbH

Für das Vertragsverhältnis zwischen dem Besteller und der Firma EMT – Elektromontage GmbH - nachstehend Unternehmer genannt — gelten soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist, ausschließlich diese Geschäftsbedingungen. Dies gilt auch dann, wenn im Antrag oder einem Bestätigungsschreiben des Bestellers eigene Geschäftsbedingungen enthalten sind. Abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers werden nicht anerkannt, auch wenn diesen nicht ausdrücklich widersprochen wird.

1. Vertragsabschluss

(1) Das Angebot des Unternehmers ist nicht als Antrag im Sinne von § 145 BGB, sondern als Aufforderung an den Besteller zu verstehen, einen Antrag auf Vertragsabschluss zu stellen.

(2) Zur Angebotsaufforderung gehörende Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen usw. sind nur annähernd als maß- und gewichtsgenau anzusehen, es sei denn, die Maß- und Gewichtsgenauigkeit wurde ausdrücklich schriftlich vom Unternehmer bestätigt.

(3) Der Vertrag kommt erst durch Auftragsannahme des Unternehmers zustande.

(4) Eigenschaften des vom Unternehmer zu erbringenden Gewerks gelten nur insoweit als zugesichert, als der Unternehmer die Zusicherung ausdrücklich und schriftlich als solche erklärt hat.

(5) Für Leistungen, die im Auftrag nicht enthalten sind oder die von der Leistungsbeschreibung abweichen, ist vor Ausführung eine separate Nachtragsvereinbarung zu treffen. Sollte diese Nachtragsvereinbarung nicht zustande kommen, ist der Unternehmer zur Ausführung dieser zusätzlichen oder geänderten Leistungen nicht verpflichtet.

2. Preise

(1) Eine verbindliche Preisfestlegung erfolgt erst durch Auftragsannahme des Unternehmers und unter der Voraussetzung, dass die der Auftragsannahme zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben. Die Preise des Unternehmers verstehen sich in EURO zuzüglich der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Nachträgliche Änderungen des Umsatzsteuersatzes berechtigen beide Vertragsparteien zur entsprechenden Preisanpassung. Dies gilt nicht für Leistungen, die innerhalb von 4 Monaten erbracht werden sollen.

(2) Sämtliche Preise gelten bei ungehinderter Anfahrt und Ablademöglichkeit. Mehrkosten bei Behinderung der Anfahrt, bei zeitlichen Verkehrsbeschränkungen, bei einem Zufahrtsende mehr als 10 m vor der Haustüre und bei unbefestigten Wegen werden gesondert verrechnet. Gleiches gilt im Falle von fehlenden Treppen, sowie bei Fehlen eines Aufzuges, wenn mehr als 3 Stockwerke zu überwinden sind.

3. Liefer- und Leistungsfrist

(1) Die in den unverbindlichen Angebotsschreiben des Unternehmers genannten Liefer- und Leistungsfristen sind unverbindlich und stehen unter dem Vorbehalt der technischen und kaufmännischen Klärung sämtlicher Einzelheiten.

Um verbindliche Termine handelt es sich ausschließlich dann, wenn die Liefer- oder Fertigstellungstermine schriftlich gegenüber dem Besteller als verbindlich bestätigt worden sind und deren Einhaltung nicht durch Umstände, die der Unternehmer nicht zu vertreten hat, unmöglich gemacht wird. Als solche Umstände sind auch Änderungen sowie Fehlen von durch den Besteller zu erbringenden Unterlagen (Baugenehmigung u. a.) anzusehen, die zur Auftragsdurchführung notwendig sind.

(2) Ist für die Herstellung des Werkes oder für die Durchführung der Lieferung eine Handlung des Bestellers erforderlich, so beginnt die Frist erst mit der vollständigen Ausführung dieser Handlung durch den Besteller.

(3) Bei Überschreiten der Liefer- oder Fertigstellungsfristen hat der Besteller jeweils eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Nach Ablauf der Nachfrist ist der Besteller zur Kündigung nur berechtigt, wenn er im Rahmen der Nachfristsetzung erklärt hat, dass er nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist den Auftrag entziehen werde. Die Entbehrlichkeit der Fristsetzung gemäß § 323 Abs. 2 BGB bleibt von der vorgenannten Bestimmung unberührt.

(4) Betriebsstörungen, höhere Gewalt und ähnliche unvorhersehbare und vom Unternehmer nicht zu vertretende Umstände entbinden den Unternehmer von der Einhaltung der Lieferfristen für die Dauer der Betriebsstörung. In diesen Fällen ist der Besteller grundsätzlich nicht berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten bzw. den Vertrag zu kündigen, es sei denn, dass ihm ein Festhalten am Vertrag zur Beseitigung der störenden Umstände nicht zuzumuten ist.

4. Abnahme

(1) Soweit dem Vertrag eine Bauleistung zugrunde liegt, 1st binnen 12 Werktagen nach Mitteilung der Fertigstellung der Vertragsleistungen durch den Unternehmer eine förmliche Abnahme durchzufahren. Versäumt es der Besteller, innerhalb der vorgenannten 12 Werktage mit dem Unternehmer einen Abnahmetermin zu vereinbaren und durchzuführen, 1st der Unternehmer nach § 640 Abs. 1 Satz 3 BGB berechtigt, eine angemessene Frist für die Erklärung der Abnahme zu setzen, nach deren fruchtlosen Ablauf die Abnahme als erfolgt gilt.

(2) Liegt dem Vertrag eine Reparaturleistung ohne Bauwerkscharakter zugrunde, ist eine förmliche Abnahme nicht erforderlich. Es verbleibt insofern bei der gesetzlichen Abnahmeregelung des § 640 BGB.

5. Gewährleistung

(1) Der Besteller hat offensichtliche Mangel binnen zwei Wochen ab Abnahme gegenüber dem Unternehmer schriftlich darzulegen. Werden offensichtliche Mangel nicht rechtzeitig oder nicht formgerecht dargelegt, so entfallt diesbezüglich die Gewährleistung.

(2) Geringfügige Fehler, die weder den Wert noch die Tauglichkeit oder die Verwendbarkeit des Werkes wesentlich beeinträchtigen, sind von der Gewährleistung ausgeschlossen. Merle, Proben, Muster und Prospekte gelten stets nur als annähernd. Angaben über Qualitäten und sonstige Eigenschaften des Materials sind unverbindlich.

(3) Gewährleistungsansprüche verjähren

  • a) in einem Jahr bei Reparaturleistungen ohne Bauleistungscharakter
  • b) in fünf Jahren bei Bauleistungen verjährt. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Abnahme.

(4) Die Gewährleistung für Reparaturen ohne Bauleistungscharakter wird ausgeschlossen.

(5) Die Mängelansprüche des Bestellers sind auf Nacherfüllung beschränkt. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung ist der Besteller zur Minderung berechtigt. Zum Rücktritt ist er nur berechtigt, wenn Gegenstand des Vertrags keine Bauleistung ist. Schadenersatz statt der Leistung § 281 BGB ist ausgeschlossen. Ein Fehlschlagen der Nacherfüllung ist in Übereinstimmung mit § 440 S. 2 BGB gegeben, wenn auch der zweite Nachbesserungsversuch erfolglos geblieben 1st.

(6) Der Unternehmer ist berechtigt, Nacherfüllung nach seiner Wahl vorzunehmen. Dies bedeutet, dass er entscheidet, ob eine Mängelbe-seitigung oder eine Neulieferung vorgenommen wird. Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist der Unternehmer zu einer wiederholten Nacherfüllung berechtigt. Auch im Falle einer wiederholten Nacherfüllung entscheidet der Unternehmer zwischen Neulieferung oder Mängelbeseitigung.

(7) Zur Durchführung der Nacherf011ung durch den Unternehmer hat der Besteller insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass der beanstandete Gegenstand zur Untersuchung und Durchführung der Nacherfüllung dem Unternehmer oder dessen Beauftragten zur Verfügung steht.

6. Haftung

(1) Bei einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Unternehmers oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Unternehmers beruht, haftet der Unternehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen.

(2) Für sonstige Schäden gilt Folgendes:

  • a) Für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Unternehmers oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erf011ungsgehilfen des Unternehmers beruhen, haftet der Unternehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen.
  • b) Für Schäden, die auf der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten infolge leichter Fahrlässigkeit des Unternehmers bzw. eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Unternehmers beruhen, 1st die Haftung des Unternehmers auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
  • c) Für Schäden, die auf der Verletzung von Nebenpflichten oder nicht wesentlichen Pflichten infolge leichter Fahrlässigkeit des Unternehmers bzw. eines gesetzlichen Vertreters oder Erfü11ungsgehilfen des Unternehmers beruhen, ist die Haftung des Unternehmers ausgeschlossen.
  • d) Schadenersatzansprüche aus Verzug, die auf einfacher Fahrlässigkeit beruhen, sind ebenfalls ausgeschlossen.

(3) Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben im Übrigen unberührt.

7. Kündigungsrecht des Unternehmers

(1) Soweit dem Vertrag eine Bauleistung zugrunde liegt, kann der Unternehmer den Vertrag kündigen,

  • - wenn der Besteller eine ihm obliegende Handlung unterlässt und dadurch den Unternehmer außerstande setzt, die Leistung auszuführen (Annahmeverzug nach §§ 293 ff. BGB), oder - wenn der Besteller eine fällige Zahlung nicht leistet oder sonst in Schuldnerverzug gerät.

(2) Die Kündigung ist erst zulässig, wenn der Unternehmer dem Besteller ohne Erfolg eine angemessene Nachfrist zur Vertragserfüllung gesetzt und erklärt hat, dass er nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Vertrag kündigen werde.

(3) Im Falle der berechtigten Kündigung durch den Unternehmer sind die bis zum Kündigungszeitpunkt vertragsgerecht erbrachten Leistungen vom Besteller abzunehmen und nach den Vertragspreisen abzurechnen. Außerdem hat der Unternehmer Anspruch auf angemessene Entschädigung nach § 642 BGB, wobei ohne Nachweis 20 % der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung (ohne Mehrwertsteuer) als angemessen anzusehen sind. Dem Besteller bleibt es unbenommen nachzuweisen, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung eines tatsächlich höheren Schadens durch den Unternehmer bleibt ebenfalls vorbehalten.

(4) Des Weiteren bleiben etwaige weitergehende Ansprüche des Unternehmers unberührt.

(5) Liegt dem Vertrag eine Reparaturleistung ohne Bauleistungscharakter zugrunde, verbleibt es bei den gesetzlichen Rücktritts- und Schadenersatzrechten des Unternehmers. Steht dem Unternehmer im Rücktrittsfall ein Schadenersatzanspruch dem Grunde nach zu, darf er hinsichtlich der Schadenshöhe 20 % der vereinbarten Vergütung (ohne Mehrwertsteuer) ohne Nachweis ansetzen. Dem Besteller bleibt es unbenommen nachzuweisen, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung eines tatsächlich höheren Schadens durch den Unternehmer bleibt ebenfalls vorbehalten.

8. Freie Kündigung und einvernehmliche Vertragsaufhebung

(1) Im Falle der freien Kündigung gem. § 649 BGB durch den Besteller sowie im Falle der einvernehmlichen Vertragsaufhebung sind die bis zum Beendigungszeitpunkt vertragsgerecht erbrachten Leistungen vom Besteller abzunehmen. Der Unternehmer behält den Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung auch für die infolge der vorzeitigen Vertragsbeendigung nicht mehr erbrachten Leistungen. Er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart.

(2) Diese ersparten Aufwendungen werden mit 80 % der Vergütung (ohne Mehrwertsteuer) der noch nicht erbrachten Leistungen festgelegt, sofern nicht der Besteller höhere Ersparnisse oder der Unternehmer geringere Ersparnisse nachweist.

(3) Zusätzlich vom Vergütungsanspruch des Unternehmers ist dasjenige in Abzug zu bringen, was er durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.

9. Kosten für vergeblichen Aufwand

Der Besteller hat dem Unternehmer den zusätzlich Aufwand zu vergüten, welcher daraus resultiert, dass:

  • - der Besteller einen vereinbarten Termin schuldhaft versäumt,
  • - der beanstandete Fehler unter Beachtung der Regeln der Technik nicht festgestellt werden kann, oder
  • - die Empfangsbedingungen bei Nutzung entsprechender Produkte aus dem Bereich Unterhaltungselektronik nicht einwandfrei gegeben sind.

10. Zahlungsbedingungen

(1) Der Unternehmer kann von dem Besteller für eine vertragsgemäß erbrachte Leistung eine Abschlagszahlung in der Höhe verlangen, in der der Besteller durch die Leistung einen Wertzuwachs erlangt hat. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abschlagszahlung nicht verweigert werden.

(2) Alternativ können Abschlagszahlungen zu festen Terminen individuell vereinbart werden.

(3) Die Rechnungen des Unternehmers gelten, soweit der Besteller kein Verbraucher ist, als anerkannt, wenn nicht spätestens 12 Werktage nach Rechnungszugang widersprochen wird.

(4) Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind sämtliche Rechnungen des Unternehmers sofort und ohne Abzüge fällig. Der Abzug von Skonto bedarf der gesonderten schriftlichen Vereinbarung.

(5) Der Besteller kommt spätestens mit der Zahlung in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung leistet. Dies gilt gegenüber einem Besteller, der gemäß § 13 BGB Verbraucher ist nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung besonders hingewiesen worden ist. Im Verzugsfall ist der Unternehmer berechtigt, Verzugszinsen in Jahren von 5 % über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank und, soweit der Besteller kein Verbraucher ist, von 8 % über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu fordern, wobei der Nachweis eines höheren Verzugsschadens jederzeit möglich ist.

(6) Reparaturrechnungen sind grundsätzlich bar zu bezahlen. Wechsel werden nicht, Schecks nur erfüllungshalber und unter dem Vorbehalt der Gutschrift angenommen.

(7) 1st der Besteller mit der Zahlung in Verzug, steht es dem Unternehmer frei, die Arbeiten bis zur Zahlung einzustellen.

(8) Eingehende Zahlungen tilgen unbeschadet einer anders lautenden Bestimmung des Bestellers jeweils Kosten, dann Zinsen und zuletzt die Hauptforderung, bei mehreren Forderungen zunächst jeweils die ältere.

(9) Die Aufrechnung des Bestellers ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig.

(10) Die Zurückbehaltung fälliger, unbestrittener Rechnungsbetrage wegen etwaiger bestrittener Gegenansprüche des Bestellers ist nicht statthaft.

11. Erweitertes Pfandrecht an beweglichen Sachen

(1) Wegen der Forderungen aus dem Auftrag steht dem Unternehmer ein Pfandrecht an dem aufgrund des Auftrags in dessen Besitz gelangten Gegenstand des Bestellers zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Gegenstand im Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig sind.

(2) Wird der Gegenstand nicht innerhalb 4 Wochen nach Abholaufforderung abgeholt, ist der Unternehmer mit Ablauf dieser Frist zur Geltendmachung eines angemessenen Lagergelds berechtigt. Erfolgt nicht spätestens 3 Monate nach der Abholaufforderung die Abholung, entfallt die Verpflichtung zur weiteren Aufbewahrung und jede Haftung für leicht fahrlässige Beschädigung oder Untergang. 1 Monat vor Ablauf dieser Frist ist dem Besteller eine Verkaufsandrohung zuzusenden. Der Unternehmer ist berechtigt, den Gegenstand nach Ablauf dieser Frist zur Deckung seiner Forderungen zum Verkehrswert zu veräußern. Ein etwaiger Mehrerlös ist dem Besteller zu erstatten.

12. Eigentumsvorbehalt

(1) Der Unternehmer behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur Bezahlung der Gesamtforderung vor. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle Forderungen, die der Unternehmer gegenüber dem Besteller im Zusammenhang mit dem vertraglich vereinbarten Gewerk, z. B. aufgrund von Reparaturen oder Ersatzteillieferungen sowie sonstiger Leistungen nachträglich erwirbt. Letzteres gilt nicht, wenn die Reparatur durch den Unternehmer unzumutbar verzögert wird oder fehlgeschlagen ist.

(2) Soweit die anlässlich von Reparaturen eingefügten Ersatzteile o. a. nicht wesentliche Bestandteile werden und der Unternehmer berechtigt vom Vertrag zurücktritt, hat der Besteller dem Unternehmer Gelegenheit zu geben, den Ausbau bei sich vor Ort vorzunehmen. Arbeits- und Wegekosten gehen zu Lasten des Bestellers. Gibt der Besteller die Gelegenheit zum Ausbau nicht, so hat er den Gegenstand, in den die Vorbehaltsware eingefügt wurde, zum Zweck des Ausbaus der Vorbehaltsware herauszugeben und die mit der Zurückholung und dem Ausbau verbundenen Kosten zu tragen.

(3) Wird die Vorbehaltsware be- oder verarbeitet, verbunden oder vermischt und entsteht daraus eine neue bewegliche Sache, so tritt der Besteller dem Unternehmer bereits jetzt anteilig Miteigentum an der neuen beweglichen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Faktura Endbetrag einschließlich gesetzlicher MwSt.) zu den anderen verarbeiteten, verbundenen oder vermischten Gegenstanden ab.

(4) Verfügungen Ober die Vorbehaltsware bzw. Ober eine mit der Vorbehaltsware hergestellte neue bewegliche Sache, an der dem Unternehmer Miteigentum übertragen wurde, sind unzulässig, insbesondere Sicherungsübereignung oder Verpfändung.

(5) Der Besteller tritt des Weiteren dem Unternehmer zur Sicherung seiner Forderungen auch die Forderungen ab, die durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.

(6) Wird der Besteller durch Verbindung der Vorbehaltsware mit seinem Grundstück Eigentümer der Vorbehaltsware, so tritt der Besteller dem Unternehmer zur Sicherung seiner Forderungen bereits jetzt alle Forderungen ab, die der Besteller aus einer eventuellen Veräußerung des Grundstücks oder einer separaten Veräußerung der vormaligen Vorbehaltsware erwirbt.

(7) Der Unternehmer verpflichtet sich, die an ihn zur Sicherung seiner Forderungen abgetretenen Forderungen/Eigentumsrechte auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als deren Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheit obliegt dem Unternehmer.

(8) Erfolgt die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Bestellers und ist hiervon die Vorbehaltsware tangiert, so ist dies dem Unternehmer sofort schriftlich und unter Angabe aller erforderlichen Daten (Vollstreckungsorgan, Aktenzeichen), gegebenenfalls unter Beifügung von Vollstreckungsprotokollen, mitzuteilen.

(9) Sachen, die vom Unternehmer dem Besteller zur Verfügung gestellt wurden und die nicht Bestandteil der Werkleistung als solcher sind (z. B. Konstruktionszeichnungen, Werkzeuge oder Entwürfe usw.), bleiben im Eigentum des Unternehmers.

13. Urheberrechte

Der Unternehmer behält sämtliche Urheberrechte an den von ihm gefertigten Plänen und Werkleistungen. Diese dürfen ohne Einverständnis des Unternehmers Dritten nicht zugänglich gemacht oder auf sonstige Weise missbräuchlich verwendet werden. Wird der Auftrag nicht erteilt oder vorzeitig beendet, so sind kundenindividuell erstellte Unterlagen unaufgefordert und in allen Fällen nach Aufforderung unverzüglich an den Unternehmer zurückzusenden. Bei vollständiger Bezahlung des vertraglich vereinbarten Preises werden dem Besteller die ausschließlichen Nutzungsrechte an den ihm überlassenen Werkstücken zeitlich unbeschränkt übertragen, jedoch ausschließlich für den vertraglich vorgesehenen Zweck. Jegliche Vervielfältigung und Nachahmung der gefertigten Plänen bzw. Werkstücke durch den Besteller ist unzulässig.

14. Erfüllungsort und Gerichtsstand

(1) Erfüllungsort ist der Sitz der Niederlassung des Unternehmers.

(2) Im kaufmännischen Geschäftsverkehr wird als ausschließlicher Gerichtstand Würzburg vereinbart.

15. Schlussbestimmungen

(1) Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Eine Änderung des Schriftformerfordernisses bedarf seinerseits der Schriftform.

(2) Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam werden oder sein, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen.

(3) Anstelle einer unwirksamen Bestimmung werden die Parteien in diesem Fall eine wirksame Bestimmung vereinbaren, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung, insbesondere dem, was die Parteien wirtschaftlich beabsichtigt hatten entspricht oder ihm am nächsten kommt.

(4) Sollte der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag lückenhaft sein, wird davon seine Wirksamkeit ebenfalls nicht berührt. Im Falle von Lücken werden die Parteien eine Vertragsergänzung vereinbaren, die dem entspricht, was nach Sinn und Zweck dieses Vertrags vereinbart worden wäre, hätten die Parteien die Angelegenheit von vorne herein bei Abschluss des Vertrags bedacht.

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